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99441 Mellingen
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1. Allgemeine KlauselnDie allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Käufer und der Layertec - optische Beschichtungen GmbH, nachfolgend LAYERTEC genannt. Sie gelten auch dann, wenn der Käufer auf eigene Geschäftsbedingungen verweist. Widersprechen sich diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise mit den Verkaufsbedingungen von LAYERTEC, so bedarf es zu deren Anerkennung der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von LAYERTEC. Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen.2. VertragsabschlussDie Angebote von LAYERTEC sind freibleibend. Ein Vertrag kommt nur mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Käufer zustande. Die Auftragsannahme und Bestellung sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen bei und nach Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie von LAYERTEC schriftlich bestätigt worden sind. LAYERTEC behält sich vor, während der Lieferzeit technische Änderungen vorzunehmen, die sich aus dem Stand der Technik ergeben, den Liefergegenstand jedoch nicht in der spezifizierten Funktion beeinträchtigen.3. Preise und ZahlungsbedingungenDie ausgewiesenen Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Die Lieferung einschließlich Verpackung erfolgt ab Werk und zu Lasten des Käufers. Falls vom Käufer nicht ausdrücklich anders vorgeschrieben, wird von uns eine Transportversicherung zu Lasten des Käufers abgeschlossen.Falls nicht anders vertraglich vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungszieles behält sich LAYERTEC vor, vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe zu berechnen. 4. LieferungDie Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht früher, als eine endgültige Übereinstimmung über die Bestellung vorliegt. Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen von LAYERTEC angegebenen Lieferfristen werden angestrebt, sie sind jedoch nicht verbindlich. Vereinbarte Liefertermine sind nur dann wirksam, wenn zugehörige Zulieferteile oder -leistungen termingerecht erbracht werden. Im Übrigen entbinden höhere Gewalt oder Betriebsstörungen die Vertragspartner für die Dauer der Störungen und im Umfang ihrer Wirkung von zugesagten Lieferfristen und sonstigen Leistungspflichten.Bei Sonderanfertigungen bzw. kundenspezifischen Bauteilen gelten Mehr- und Minderlieferungen in Höhe von 10 % der bestellten Menge als vereinbart. Schadenersatzansprüche wegen nicht ausgeführter oder verspäteter Lieferungen werden ausgeschlossen. 5. StornierungDie Stornierung eines Auftrags bedarf der Schriftform. Bei Stornierung eines Auftrages werden dem Käufer die bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.6. Mängelhaftung und GarantieleistungDie Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate nach Gefahrenübergang und umfasst ausschließlich nur die in der Auftragsannahme angebotenen Teile und Leistungen. LAYERTEC garantiert die Fehlerfreiheit der Verkaufsware in Werkstoff und |
die Fehlerfreiheit der Verkaufsware in Werkstoff und Werkarbeit, nicht jedoch die Eignung des selben zu einem bestimmten Zweck. Der Käufer hat sichtbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Bei unsachgemäßer Handhabung und Nutzung der gelieferten Ware erlischt jegliche Gewährleistungspflicht. Eine weitergehende Haftung wird hiermit ausgeschlossen. Vorangestellte und angebotene Lösungen für Beschichtungsleistungen sind für LAYERTEC nur in einem solchen Umfang bindend, wie sie im Text der Auftragsannahme ausdrücklich bestätigt werden. Im Falle von Beschichtungsleistungen, die auf vom Käufer beigestellten Beschichtungsträgern erbracht wurden, ist LAYERTEC von jeglicher Gewährleistungspflicht entbunden. Gewährleistungsansprüche bei der Handhabung von Beschichtungsträgern des Käufers oder Dritter bestehen nicht. 7. EigentumsvorbehaltDie gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von LAYERTEC. Schecks und Wechsel werden erst bei ihrer Einlösung endgültig gutgeschrieben. Im Falle der Pfändung der Ware durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und LAYERTEC unverzüglich zu unterrichten.Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und / oder zu verbinden. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung oder der Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Forderungen an LAYERTEC ab bzw. überträgt wertanteilsmäßig das Eigentum an der neuen Sache bis zur Höhe der Zahlungsforderung. 8. Gewerbliche Schutzrechte und UrheberrechteFalls gegen den Käufer Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, weil er Lieferungen bzw. Leistungen von LAYERTEC benutzt, verpflichtet sich LAYERTEC, dem Käufer das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzungen dafür sind, dass der Käufer LAYERTEC unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und uns alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung der Lieferungen bzw. Leistungen von LAYERTEC zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass LAYERTEC nach Wahl entweder die Lieferungen bzw. Leistungen zur Behebung des Rechtsmangels abwandelt oder ersetzt oder die Lieferungen bzw. Leistungen zurücknimmt und den an uns entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter der Lieferung bzw. der Leistung berücksichtigenden Betrages erstattet.Weitergehende Ansprüche wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen stehen dem Käufer nicht zu. LAYERTEC hat keine Verpflichtungen, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass Lieferungen bzw. Leistungen von LAYERTEC in nicht von LAYERTEC angebotener Weise verwendet werden oder zusammen mit anderen als denen von LAYERTEC eingesetzt werden. LAYERTEC haftet nicht für Rechtsverletzungen von Lieferungen bzw. Leistungen, die auf der Grundlage von Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben des Käufers erbracht werden. 9. Erfüllungsort und GerichtsstandErfüllungsort für Lieferungen und Leistungen von LAYERTEC ist Mellingen. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Weimar.Mellingen, Januar 2006 |