Allgemeine Verkaufsbedingungen für Unternehmer (gültig ab 01.04.2016)

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  1. I. Geltung

    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle von der LAYERTEC GmbH (nachstehend „LAYERTEC“ genannt) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1, BGB i.V.m. § 14 BGB.

    2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, LAYERTEC hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn LAYERTEC ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferung oder Leistung ausführt, ohne den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden widersprochen zu haben.

    3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten in Verbindung mit der Auftragsbestätigung oder dem Angebot der LAYERTEC.

    4. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden in Deutsch und Englisch zur Verfügung gestellt. Bei abweichenden Bedeutungen einzelner Bestimmungen ist jeweils ausschließlich die deutsche Version der Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgeblich.

  2. II. Zustandekommen des Vertrages / Liefergegenstand / Urheberrecht / Musterteile – Beistellungen

    1. Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, erfolgen Angebote von LAYERTEC freibleibend und unverbindlich und sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten / Bestellungen durch den Kunden.

      Sofern LAYERTEC ein verbindliches Angebot gegenüber dem Kunden abgibt und LAYERTEC im Einzelfall nichts anderes bestimmt, ist LAYERTEC an ihr Angebot einen Monat ab Angebotsdatum gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot von LAYERTEC innerhalb der Annahmefrist annimmt. LAYERTEC übersendet dem Kunden in diesem Fall nach der Annahmeerklärung durch den Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung.

    2. Sofern kein Angebot von LAYERTEC vorliegt und der Kunde gegenüber der LAYERTEC das Angebot abgibt, kann die LAYERTEC das Angebot des Kunden auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen innerhalb von einem Monat nach Zugang des Angebotes bei LAYERTEC annehmen. Dies erfolgt in der Regel durch schriftliche Auftragsbestätigung.

    3. Gegenstand der Lieferungen und Leistungen von LAYERTEC ist das in der Auftragsbestätigung von LAYERTEC und in den Ausführungsdokumenten, auf die in der Auftragsbestätigung verwiesen bzw. auf die Bezug genommen wird, bezeichnete Produkt.

      Die etwaigen Werbebroschüren o.ä. oder Angaben auf der Homepage der LAYERTEC etc. und die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der LAYERTEC zugrunde liegenden Unterlagen oder Leistungsdaten wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben oder Angaben über die vorgesehene Verfahrenstechnologie für die Lieferungen und Leistungen der LAYERTEC sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen bzw. nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eigenschaften von etwaigen Probeexemplaren oder Mustern etc. werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Kunde ist zur Weitergabe etwaiger Probeexemplare oder Muster etc. nicht berechtigt, es sei denn, LAYERTEC hat der Weitergabe zugestimmt oder diese ist für die Vertragsabwicklung erforderlich.

    4. Soweit LAYERTEC dem Kunden nicht ausdrücklich im Rahmen eines Vertrages oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, Rechte an Abbildungen, Zeichnungen, Software, Kalkulationen, Know-how, oder sonstigen Daten und Materialien (zusammenfassend „Informationen“) bewilligt hat, behält sich LAYERTEC jegliche Eigentums- und Urheberrechte an den Informationen vor. Solche Informationen dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung der LAYERTEC zugänglich gemacht werden und sind durch geeignete Maßnahmen gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. Dies gilt insbesondere für die Informationen, welche als „vertraulich“ bezeichnet wurden. Der Kunde darf Informationen der LAYERTEC nur zu den mit der LAYERTEC vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zwecken nutzen oder an Dritte weitergeben. Eine Weitergabe setzt im Übrigen voraus, dass der Kunde mit den betreffenden Dritten eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung entsprechend dieser Ziffer abschließt.

    5. Die Übergabe von Musterteilen durch den Kunden für die Fertigung des Produktes bzw. Beistellungen insbesondere von zu beschichtendem Material erfolgt für die LAYERTEC kostenfrei. Musterteile und Beistellungen werden von LAYERTEC bei Übergabe nur auf Vollzähligkeit geprüft. Zu einer Prüfung der Qualität und Funktionstüchtigkeit ist LAYERTEC nicht verpflichtet. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer IX. ist eine Haftung für Musterteile und Beistellungen ausgeschlossen. Die Musterteile und Beistellungen werden, soweit diese nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurden, mit der Lieferung des Kaufgegenstandes zurückgegeben.

  3. III. Lieferung / Verzug / Gefahrübergang

    1. Liefertermine und –fristen werden individuell vereinbart und sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden. Ist eine Frist  /  Termin nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden, wird sich LAYERTEC bemühen, diese einzuhalten. Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung der zu erbringenden Leistung bzw. Herstellung des Produkts geklärt sind.

      Die vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich, wenn bei LAYERTEC oder deren Lieferanten Arbeitskämpfe stattfinden, die für die Lieferung des Produkts oder die Leistungserbringung an den Kunden relevant sind. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist bzw. termin verlängert bzw. verschiebt sich auch beim Eintritt unvorhergesehener Umstände, die außerhalb des Willens der LAYERTEC liegen, z.B. Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, verspätete Materialanlieferungen, Nichterteilung behördlicher Liefergenehmigungen, staatliche Maßnahmen, Beschlagnahme des Kaufgegenstandes, Aufstände, Sabotage, Werkstoff- oder Energiemangel, sofern diese Umstände für die Lieferung des Produktes oder die Leistung an den Kunden relevant und nicht von der LAYERTEC zu vertreten sind. In allen vorgenannten Fällen, die zu einer Verlängerung der Liefer- oder Leistungszeit oder Verschiebung des -termins führen, verlängert sich die Lieferzeit bzw. verschiebt sich der -termin um den Zeitraum der behindernden Umstände. Dies gilt auch dann, wenn sich die LAYERTEC bei Eintritt solcher Ereignisse im Verzug mit der Lieferung oder Leistung befindet.

    2. Dauert die Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungsfrist bzw. die Verschiebung des –termins gemäß Ziffer 3.1 Abs. 2 mehr als drei Monate, ist der Kunde berechtigt, der LAYERTEC eine angemessene Frist zur Lieferung bzw. Leistung zu setzen. Sofern die LAYERTEC die Lieferung bzw. Leistung innerhalb der gesetzten Frist nicht erbringt, ist der Kunde berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Sofern die LAYERTEC bereits Teilleistungen erbracht hat, ist der Kunde nur dann berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde an den bereits erbrachten Teilleistungen kein Interesse hat.

    3. Sofern der Kunde Änderungen des Produktes wünscht oder Änderungen des Produktes nach Ziffer 6. 1 oder 6.2. erforderlich sind, verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum, der für die Änderung des Produktes erforderlich ist.

    4. Sofern der Kunde eine zur Lieferung des Produktes oder zur Leistungserbringung erforderliche Mitwirkungshandlung verzögert oder unterlässt, verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit bzw. der -termin um den Zeitraum, bis zu dem der Kunde die verzögerte oder unterlassene Mitwirkungshandlung nachholt. Der Verlängerungszeitraum beginnt daher zu dem Zeitpunkt, an dem die Mitwirkungshandlung nach der vertraglichen Vereinbarung hätte vorgenommen werden müssen. Falls kein Zeitpunkt für die Mitwirkungshandlung bestimmt ist, beginnt der Verlängerungszeitraum mit dem Zugang der Aufforderung der LAYERTEC zur Mitwirkung beim Kunden. Der Verlängerungszeitraum endet mit der Beendigung der Mitwirkungshandlung durch den Kunden.

    5. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung bzw. Leistung ab Werk. Sofern nicht anders vereinbart, schließt LAYERTEC auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung in angemessener Höhe zu angemessenen Kosten ab.

    6. Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

    7. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Produktes geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem das Produkt an den Kunden bzw. an den vom Kunden beauftragten Frachtführer übergeben wird. Dies gilt bei Teillieferung bzw. Lieferung mit Übergabe der jeweiligen Teillieferung bzw. Lieferung.

      Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Produktes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

    8. Kommt der Kunde schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist LAYERTEC berechtigt, den ihr entstehenden Schaden insbesondere den entgangenen Gewinn einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

    9. Sofern LAYERTEC mit der Lieferung ihrer Leistung in Verzug gerät, kann der Kunde der LAYERTEC eine angemessene Frist von mindestens 2 Wochen ab Verzugseintritt zur Lieferung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Kunden in diesem Fall nur zu, wenn die Leistung aufgrund von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der LAYERTEC, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht erbracht wurde. Der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist dabei auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

  4. IV. Preis und Zahlungsbedingungen

    1. Alle Preise sind Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Preise verstehen sich ab Werk einschließlich normaler Verpackung. Falls nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung fällig.

      Wird das Produkt auf Wunsch des Kunden geändert, so trägt der Kunde die hierdurch verursachten Kosten. Wird das Produkt auf Wunsch des Kunden speziell verpackt oder versichert, so trägt der Kunde die hierdurch verursachten Kosten.

      LAYERTEC ist berechtigt, den Kaufpreis im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen einseitig angemessen (§ 315 BGB) zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen.

    2. Im Fall der Lieferung ins Ausland trägt der Kunde alle im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu zahlenden Steuern, Zölle und Abgaben.

    3. Sofern der Kaufpreis nicht per Vorauskasse gezahlt wird, kann die LAYERTEC vor Lieferung eine angemessene, verwertbare Sicherheit für den Kaufpreis (z. B. Akkreditiv, Bankbürgschaft, Letter of Credit) verlangen.

    4. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die LAYERTEC zustehen, einschließlich der sich aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt nach Ziffer V. ergebenden Rechte, die Höhe aller gesicherten Ansprüche nachhaltig um mehr als 30% übersteigt, wird die LAYERTEC auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der LAYERTEC.

    5. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen gegen die Forderung von LAYERTEC nur dann berechtigt, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes darüber hinaus nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  5. V. Eigentumsvorbehalt

    1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von LAYERTEC gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Liefer- oder Leistungsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Liefer- oder Leistungsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

    2. Das von der LAYERTEC an den Kunden übergebene Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von der LAYERTEC. Das Produkt, sowie die nach diesem Vertrag an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

    3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die LAYERTEC. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

    4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

    5. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der LAYERTEC als Hersteller erfolgt und die LAYERTEC unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei LAYERTEC eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die LAYERTEC. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, der LAYERTEC anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die LAYERTEC nimmt diese Übereignung jeweils bereits jetzt an.

    6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von der LAYERTEC an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die LAYERTEC ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. LAYERTEC nimmt diese Abtretung an.

      Die LAYERTEC ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die LAYERTEC abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung der LAYERTEC einzuziehen. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann LAYERTEC die Einzugsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Kunde LAYERTEC die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und LAYERTEC alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die LAYERTEC zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

    7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde die Dritten unverzüglich auf das Eigentum der LAYERTEC hinweisen und die LAYERTEC hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, LAYERTEC die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

    8. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – hat LAYERTEC das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem sie eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern LAYERTEC die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn LAYERTEC die Vorbehaltsware pfändet. Von der LAYERTEC zurückgenommene Vorbehaltsware darf die LAYERTEC verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde der LAYERTEC schuldet, nachdem die LAYERTEC einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat. Tritt LAYERTEC bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist die LAYERTEC berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

      Sollte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zugunsten von der LAYERTEC ganz oder teilweise nicht möglich bzw. wirkungslos sein, ist der Kunde auf Verlangen der LAYERTEC verpflichtet, der LAYERTEC an dem Kaufgegenstand eine zulässige und wirksame Sicherheit (z. B. Pfandrecht am Kaufgegenstand) zu bestellen. Sollten dabei mehrere Sicherheiten in Betracht kommen, obliegt die Auswahl der zu bestellenden Sicherheit der LAYERTEC. Diese entscheidet nach billigem Ermessen.

      Der Kunde verpflichtet sich, keine technischen Änderungen am Produkt ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LAYERTEC vorzunehmen und keine zusätzlichen von LAYERTEC nicht genehmigten Ausrüstungen daran anzubringen oder in Verbindung mit dem Produkt zu verwenden, solange das Eigentum an der Vorbehaltsware noch nicht auf den Kunden übergegangen ist.

  6. VI. Technische Änderungen

    1. Bis zur Lieferung des Kaufgegenstandes kann LAYERTEC technische Änderungen am Produkt vornehmen, soweit diese zur Herstellung eines mangelfreien Produktes erforderlich sind, hierdurch nicht wesentliche technische Eigenschaften des Kaufgegenstandes geändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind Der Kunde wird sich darüber hinaus mit weiteren Änderungsvorschlägen von LAYERTEC einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Sofern sich durch die Änderungen der Kaufpreis erhöhen würde, wird dieser zwischen den Parteien vor Ausführung der Änderungen abgestimmt.

      LAYERTEC kann darüber hinaus bis zur Lieferung des Produktes die bei Auftragserteilung vorgesehene Verfahrenstechnologie zur Herstellung des Produktes ändern, soweit hierdurch nicht wesentliche technische Eigenschaften des Kaufgegenstandes geändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

    2. Technische Änderungen am Produkt, Zubehör oder sonstigen Leistungen, die vor deren Lieferung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erforderlich werden, führt die LAYERTEC auf Kosten des Kunden durch.

  7. VII. Mängelhaftung

    1. Der Kunde hat das Produkt unverzüglich nach der Lieferung zu prüfen. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens 7 Kalendertage ab Ablieferung an den Kunden, verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens 7 Kalendertage nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen.

    2. LAYERTEC kann nach ihrer Wahl mit Mängeln behaftete Lieferungen oder Leistungen innerhalb angemessener Nachfrist nachbessern oder neu liefern. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Neulieferung kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

    3. Die Gewährleistungsfrist für das Produkt einschließlich mit gekauftem Zubehör beträgt — sofern nichts anderes vereinbart wurde — 12 Monate ab Ablieferung.

      Eine Haftung für normale Abnutzung oder natürlichen Verschleiß ist ausgeschlossen. LAYERTEC haftet darüber hinaus nicht für die Verwendbarkeit des Produktes für einen bestimmten Einsatz- bzw. Verwendungszweck, es sei denn, dieser ist zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart. LAYERTEC haftet darüber hinaus nicht für eine etwaige Eignung des Produktes, sofern das Produkt nicht für die gewöhnliche Verwendung eingesetzt oder genutzt wird, es sei denn, dies ist zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart.

    4. LAYERTEC übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für Mängel oder Schäden an dem Produkt, wenn der Kunde an dem Produkt selbst oder durch Dritte, die nicht von der LAYERTEC beauftragt oder autorisiert sind, Reparatur-, Mangelbeseitigungs- oder Installationsarbeiten vorgenommen hat, der Kunde Herstellerbedingungen nicht eingehalten oder das Produkt unsachgemäß verwendet oder gebraucht hat, sofern der Kunde die substantiierte Behauptung der LAYERTEC nicht widerlegt, dass der Mangel bzw. Schaden darauf beruht, dass erst die Reparatur-, Mangelbeseitigungsoder Installationsarbeiten durch den Kunden oder nicht autorisierten Dritten, die Nichteinhaltung der Herstellerbedingungen oder die unsachgemäße Verwendung etc. den Mangel bzw. Schaden verursacht hat.

    5. Erbringt LAYERTEC Beschichtungsleistungen auf vom Kunden bereitgestellten zu beschichtendem Material oder sonstigen Beistellungen, so haftet LAYERTEC für etwaige Mängel an den Beschichtungsleistungen nicht, soweit der Mangel auf dem vom Kunden bereitgestellten Beschichtungsmaterial oder sonstigen Beistellungen beruht.

    6. Die Kosten einer unberechtigten Mangelrüge durch den Kunden, insbesondere die Kosten der Untersuchung des gerügten Mangels, trägt der Kunde.

  8. VIII. gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmangel

    Sofern nicht anders vereinbart, ist LAYERTEC verpflichtet, das Produkt frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von LAYERTEC erbrachte, vertragsgemäß genutzte Produkte bzw. Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet LAYERTEC gegenüber dem Kunden wie folgt:

    1. LAYERTEC wird nach ihrer Wahl auf Ihre Kosten für die betreffenden Produkte bzw. Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder — soweit dies für den Kunden zumutbar ist — das Produkt bzw. die Leistungen so ändern oder austauschen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird.

      Ist dies für LAYERTEC nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.

      Die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer IX.

    2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von LAYERTEC bestehen nur, soweit der Kunde LAYERTEC über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich nach Geltendmachung schriftlich verständigt hat und LAYERTEC alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

      Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber dem Dritten eine Verletzung des Schutzrechtes anzuerkennen, es sei denn, LAYERTEC hat dem Anerkenntnis zugestimmt. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferungen bzw. Leistungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

    3. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzungen zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzungen durch Konstruktionsunterlagen oder sonstige spezielle Vorgaben des Kunden für das Produkt bzw. die Leistungen, durch eine vom Vertragszweck nicht gedeckte Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt bzw. die Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von LAYERTEC gelieferten Produkten eingesetzt wird.

    4. Bei sonstigen Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen der Ziffer VII. entsprechend. Weitergehende oder andere als in Ziffer VIII. und Ziffer VII. geregelten Ansprüche des Kunden gegen LAYERTEC wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

  9. IX. Schadensersatz

    1. Die LAYERTEC haftet nicht bei einfacher bzw. leichter Fahrlässigkeit.

    2. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der LAYERTEC auf den typischerweise entstehenden vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    3. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse nach Ziffer 9.1 und 9.2 gelten nicht, falls die Haftung von der LAYERTEC auf Vorsatz, dem Fehlen einer zugesicherten bzw. garantierten Eigenschaft, einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen durfte) oder einer sonst nach dem Gesetz zwingenden Haftung beruht.

    4. Die Regelungen in Ziffer 9.1 bis 9.3 gelten auch für Ansprüche des Kunden gegen Mitarbeiter und Beauftragte der LAYERTEC.

    5. Die Regelungen in Ziffer 9.1 bis 9.3 gelten auch, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der LAYERTEC für die LAYERTEC gehandelt haben.

  10. X. Verschiedenes

    1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen der LAYERTEC und dem Kunden sind schriftlich zu treffen. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

    2. Beide Vertragsparteien dürfen Geschäftsoder Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Partners, die ihnen während ihrer Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, ohne Einwilligung des Betreffenden weder verwerten noch Dritten mitteilen, es sei denn, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind allgemein zugänglich. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrags.

    3. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sind ausgeschlossen.

    4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Weimar soweit nicht ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Mellingen.

    5. Sollten eine oder mehre Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Vertrags im Übrigen hiervon unberührt.